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Reiserecht
- Rechtslage Time-Sharing -
Informationen
zur Rechtslage bei Time-Sharing
Welche Rechte gelten bei Time-Sharing?
Welche Rechte ergeben sich aus dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz?
Welche
Rechte gelten bei Time Sharing?
Im Falle von Time-Sharing ist das Reisevertragsrecht nicht
anzuwenden. Die rechtlichen Möglichkeiten bei Time-Sharing werden
bestimmt durch die komplizierten Vertragskonstrukte, Satzungen
oder ähnliches, die bei Time-Sharing relativ häufig sind. Bei
vielen Angelegenheiten, die z.B. die Instandhaltung des Appartements
und die Verwaltung betreffen, ist auch das Recht des Landes
anzuwenden, in dem sich die Ferienanlage befindet. Auch für
den Konkursfall des Time-Sharing-Anbieters besteht in den meisten
Fällen keine rechtliche Absicherung.
Welche
Rechte ergeben sich aus dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz?
Das Teilzeit-Wohnrechtegesetz
(TzWrG) gilt für den Verkauf von Time-Sharing-Verträgen, die
mindestens für die Dauer von drei Jahren ein Nutzungsrecht an
einer Time-Sharing-Anlage verschaffen. Folgende Rechte und Pflichten
ergeben sich aus diesem Gesetz:
-
Informationspflichten
des Verkäufers: Der Verkäufer muss den Kunden
insbesondere über die Time-Sharing-Anlage, den Verkäufer,
das Appartement, die Gemeinschafts- und Versorgungseinrichtungen
und die zu erwartenden Kosten informieren. Außerdem ist
jedem Interessenten ein Prospekt in seiner Sprache auszuhändigen,
in dem die Informationen enthalten sein müssen, ebenso wie
im Vertrag, der ebenfalls in der Landessprache des Käufers
auszufertigen ist.
-
Widerrufsrecht:
Die Widerrufsfrist bei Time-Sharing-Verträgen beträgt zehn
Tage. Sie verlängert sich auf bis zu drei Monate, insbesondere
wenn der Verkäufer seinen Informationspflichten nicht oder
nur ungenügend nachkommt.
-
Belehrung
über das Widerrufsrecht: Die Belehrung muss
der Kunde in schriftlicher und drucktechnisch deutlicher
Form erhalten. Die Belehrung muss vom Kunden unterschreiben
sein, außerdem muss sie Angaben zum Fristbeginn und zur
Adresse des Empfänger des Widerrufschreibens enthalten.
- Anzahlungsverbot: Anbietern
ist es verboten, vor Ablauf von zehn Tagen nach Übergabe der
Vertragsurkunde, eine Zahlungen einzufordern oder entgegenzunehmen.
Obwohl das Teilzeit-Wohnrechtegesetz aufgrund einer EU-Richtlinie
erlassen wurde, gelten ähnliche Gesetze noch nicht in allen
anderen EU-Ländern, dementsprechend gilt dort nicht der gleiche
rechtliche Schutz wie in Deutschland.
Alle
Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber
ohne Gewähr!
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